Rechtsprechung
   VG Köln, 23.10.2019 - 24 K 16251/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,42248
VG Köln, 23.10.2019 - 24 K 16251/17 (https://dejure.org/2019,42248)
VG Köln, Entscheidung vom 23.10.2019 - 24 K 16251/17 (https://dejure.org/2019,42248)
VG Köln, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - 24 K 16251/17 (https://dejure.org/2019,42248)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,42248) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Köln, 23.10.2019 - 24 K 16251/17
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, BVerfGE 145, 20 = juris, Rn. 122, 124, 132 ff.

    vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.9.2018 - 8 B 432/18 -, juris, Rn. 53, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, BVerfGE 145, 20 = juris, Rn. 138 ff.; Banz/Becker, ZfWG 2019, 212, 217 ff.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, BVerfGE 145, 20 = juris, Rn. 151; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, BVerwGE 157, 126 = juris, Rn. 47, zur Situation in Berlin.

    Daraus, dass die hierbei angestrebte grundlegende "Ausdünnung" des Spielhallenmarktes ein aufwändiger und unter Berücksichtigung grundrechtlicher Belange auch fehleranfälliger Prozess darstellt, in dem nicht alle Auswahlverfahren sogleich tatsächlich anhand der maßgeblichen Kriterien durchgeführt werden und die Betroffenen um Rechtsschutz nachsuchen müssen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, BVerfGE 145, 20 = juris, Rn. 186, lässt sich weder ein tatsächliches strukturelles Vollzugsdefizit ableiten noch ergibt sich daraus eine Rechtfertigung, auch in den Fällen einen weiteren Aufschub zu gewähren, in denen geklärt ist, dass kein weiteres Nutzungsrecht besteht.

    16/17, S. 43 f.; BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, BVerfGE 145, 20 = juris, Rn. 144.".

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die landesrechtlichen Vorschriften, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 185; OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris, m.w.N., der das erkennende Gericht folgt, lassen sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen dem Gesetz noch in hinreichendem Maße entnehmen.

    Diese gesetzlichen Vorgaben sind in Nordrhein-Westfalen ergänzend durch über das Internet allgemein zugängliche Ministerialerlasse vom 10. Mai 2016 und 6. November 2017 näher konturiert worden, die weitere Hinweise zu den heranzuziehenden Kriterien enthalten und der Ausübung des Ermessens durch die hieran gebundenen Behörden zusätzliche Grenzen setzen, so OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, NWVBl 2017, 431 = juris, Rn. 50 ff., 61 ff., und vom 14. Juni 2019 - 4 B 1488/18 -, juris, Rn. 14 ff., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 179 ff., 182 ff.

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht ist geklärt, dass die Regelungen des GlüStV und die auf die §§ 24 ff. GlüStV gestützten Regelungen der Ausführungsgesetze der Länder hinsichtlich des Erfordernisses einer besonderen glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhallen mit den Grundrechten der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, siehe BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris.

    Mit diesen Regelungen wird, wie das Bundesverfassungsgericht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 ff = juris, Rn. 119 ff., umfassend dargelegt hat, in verhältnismäßiger Weise die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht verfolgt.

    Da das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht weitergehend geschützt ist als das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG, ist auch insoweit mit dem Erfordernis der spielhallenrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der hier streitgegenständlichen Spielhalle in § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. mit den Anforderungen in § 16 ff. AG GlüStV NRW eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 169.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2019 - 4 B 659/18

    Erlaubniserfordernis, Verbundverbot und Abstandsgebote für Spielhallen nach dem

    Auszug aus VG Köln, 23.10.2019 - 24 K 16251/17
    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seiner Entscheidung vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 - (veröffentlicht u.a. juris) im Einzelnen ausgeführt:.

    Vielmehr besteht das öffentliche Interesse im Gegenteil gemäß der in dem Glücksspielstaatsvertrag definierten Zielsetzungen darin, die Spielsucht insbesondere auch durch die Reduzierung des Bestands von Spielhallen und damit einer Begrenzung der Spielhallendichte zu bekämpfen, um so eine Beschränkung des Gesamtangebotes an Spielhallen herbeizuführen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2019 - 4 B 659/18, juris, und vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 77 ff.; Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2019 - Verg 22/18 -, juris.

    Es kann dahin stehen, ob in den Fällen der Konzessionierung einer Spielbank mit Blick auf eine von dem OLG Hamburg angenommene Betriebspflicht ein "Vertrag" im Sinne von § 105 GWB vorliegt, denn jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Betrieb von Spielhallen beschränkt sich die Behörde mit der Erlaubniserteilung auf eine rein einseitige Gestattung für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit, die durch ordnungsrechtliche Anforderungen im Sinne der Suchtprävention näher eingeschränkt wird und aus deren Erbringung sich der Wirtschaftsteilnehmer von sich aus - durch Schließung des jeweiligen Spielhallenstandortes - jederzeit zurückziehen darf, vgl. ausführlich zu Spielhallen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2019 - Verg 22/18 -, juris Rn. 36 ff., 54 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2019 - 4 B 659/18, juris, und vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 77 ff.

    Ein ausreichendes Angebot erlaubten Glücksspiels ist auch bei einer wie bisher fehlenden Betriebspflicht sowohl im Bereich von Spielhallen als auch in anderen Glücksspielbereichen mit geringerem Suchtpotential nicht ansatzweise gefährdet, so OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris, und vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 77 ff.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die landesrechtlichen Vorschriften, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 185; OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris, m.w.N., der das erkennende Gericht folgt, lassen sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen dem Gesetz noch in hinreichendem Maße entnehmen.

    Diese gesetzlichen Vorgaben sind in Nordrhein-Westfalen ergänzend durch über das Internet allgemein zugängliche Ministerialerlasse vom 10. Mai 2016 und 6. November 2017 näher konturiert worden, die weitere Hinweise zu den heranzuziehenden Kriterien enthalten und der Ausübung des Ermessens durch die hieran gebundenen Behörden zusätzliche Grenzen setzen, so OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, NWVBl 2017, 431 = juris, Rn. 50 ff., 61 ff., und vom 14. Juni 2019 - 4 B 1488/18 -, juris, Rn. 14 ff., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 179 ff., 182 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - 4 B 307/17

    Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1.7.2017 nur noch mit

    Auszug aus VG Köln, 23.10.2019 - 24 K 16251/17
    Siehe hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 - 4 B 307/17 -, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 68 f.

    Vielmehr besteht das öffentliche Interesse im Gegenteil gemäß der in dem Glücksspielstaatsvertrag definierten Zielsetzungen darin, die Spielsucht insbesondere auch durch die Reduzierung des Bestands von Spielhallen und damit einer Begrenzung der Spielhallendichte zu bekämpfen, um so eine Beschränkung des Gesamtangebotes an Spielhallen herbeizuführen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2019 - 4 B 659/18, juris, und vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 77 ff.; Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2019 - Verg 22/18 -, juris.

    Es kann dahin stehen, ob in den Fällen der Konzessionierung einer Spielbank mit Blick auf eine von dem OLG Hamburg angenommene Betriebspflicht ein "Vertrag" im Sinne von § 105 GWB vorliegt, denn jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Betrieb von Spielhallen beschränkt sich die Behörde mit der Erlaubniserteilung auf eine rein einseitige Gestattung für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit, die durch ordnungsrechtliche Anforderungen im Sinne der Suchtprävention näher eingeschränkt wird und aus deren Erbringung sich der Wirtschaftsteilnehmer von sich aus - durch Schließung des jeweiligen Spielhallenstandortes - jederzeit zurückziehen darf, vgl. ausführlich zu Spielhallen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2019 - Verg 22/18 -, juris Rn. 36 ff., 54 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2019 - 4 B 659/18, juris, und vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 77 ff.

    Ein ausreichendes Angebot erlaubten Glücksspiels ist auch bei einer wie bisher fehlenden Betriebspflicht sowohl im Bereich von Spielhallen als auch in anderen Glücksspielbereichen mit geringerem Suchtpotential nicht ansatzweise gefährdet, so OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris, und vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 77 ff.

    Diese gesetzlichen Vorgaben sind in Nordrhein-Westfalen ergänzend durch über das Internet allgemein zugängliche Ministerialerlasse vom 10. Mai 2016 und 6. November 2017 näher konturiert worden, die weitere Hinweise zu den heranzuziehenden Kriterien enthalten und der Ausübung des Ermessens durch die hieran gebundenen Behörden zusätzliche Grenzen setzen, so OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, NWVBl 2017, 431 = juris, Rn. 50 ff., 61 ff., und vom 14. Juni 2019 - 4 B 1488/18 -, juris, Rn. 14 ff., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 179 ff., 182 ff.

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Köln, 23.10.2019 - 24 K 16251/17
    Dabei kann offen bleiben, ob das Kohärenzgebot in der von der Klägerin vorgenommenen Auslegung außerhalb des Bereiches - hier nicht vorliegender - staatlicher Monopolregelungen überhaupt zur Anwendung gelangt, vgl. ausführlich: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 84 f., denn der Umstand, dass verschiedene Glücksspielformen unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber hier im Rahmen seines Gestaltungsspielraums Bestimmungen gewählt hat, die ein insgesamt kohärentes Konzept der Spielsuchtbekämpfung verfolgen.

    Durch die strengere Reglementierung des gewerblichen Glücksspiels soll gerade den Anforderungen an eine systematische und kohärente Normierung des gesamten Glücksspielbereichs Rechnung getragen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 84 f., Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 206/17 -, juris, Rn. 24 - 26, Urteil vom 12. Juli 2018 - 11 LC 400/17 -, juris, Rn. 54.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, BVerwGE 157, 126 = juris, Rn. 85.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, BVerfGE 145, 20 = juris, Rn. 151; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, BVerwGE 157, 126 = juris, Rn. 47, zur Situation in Berlin.

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht ist geklärt, dass die Regelungen des GlüStV und die auf die §§ 24 ff. GlüStV gestützten Regelungen der Ausführungsgesetze der Länder hinsichtlich des Erfordernisses einer besonderen glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhallen mit den Grundrechten der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, siehe BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

    Auszug aus VG Köln, 23.10.2019 - 24 K 16251/17
    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Vielzahl von Entscheidungen, die ausdrücklich auch und gerade den Bereich von Glücksspieltätigkeiten betreffen, klargestellt, dass Beschränkungen der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, etwa durch Erlaubnisvorbehalte und/oder Verbote, gleichwohl gerechtfertigt sein können, wenn diese durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu gewährleisten, vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - C-49/16 (Unibet International Ltd) unter Bezugnahme auf Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (Carmen Media Group), EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (SIA Garkalns); Urteil vom 16. Februar 2012 - C-72/10 und C-77/10 - EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - (Markus Stoß u.a.), jeweils auch veröffentlich unter: juris.

    Der EuGH hat darüber hinaus wiederholt darauf hingewiesen, dass "die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen" und es "in Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets" Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, "in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben", so EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (SIA Garkalns) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07 (Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International) und die dort angeführte Rechtsprechung, jeweils auch veröffentlich unter: juris.

    Bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele steht den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum zu und sie sind nicht gehindert, den lokalen Behörden ein weites Ermessen einzuräumen, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (SIA Garkalns); Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - (Markus Stoß u.a.), jeweils juris.

    In diesem Zusammenhang verweist der EuGH in ständiger Rechtsprechung darauf, es sei Sache des Mitgliedstaates zu beurteilen sowie der mitgliedstaatlichen Gerichte zu prüfen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich sei, Tätigkeiten, die die Veranstaltung von Glücksspielen betreffen, vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genüge, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen seien, so EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - C-49/16 (Unibet International Ltd) unter Bezugnahme auf Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (Carmen Media Group), EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - (Markus Stoß u.a.), juris; Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (SIA Garkalns); Urteil vom 16. Februar 2012 - C-72/10 und C-77/10 -, jeweils auch veröffentlich unter: juris.

    Die Belange der Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sind ebenso wie die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (SIA Garkalns), juris Rn. 39 f.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 14.09 -, juris, Rn. 69.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VG Köln, 23.10.2019 - 24 K 16251/17
    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Vielzahl von Entscheidungen, die ausdrücklich auch und gerade den Bereich von Glücksspieltätigkeiten betreffen, klargestellt, dass Beschränkungen der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, etwa durch Erlaubnisvorbehalte und/oder Verbote, gleichwohl gerechtfertigt sein können, wenn diese durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu gewährleisten, vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - C-49/16 (Unibet International Ltd) unter Bezugnahme auf Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (Carmen Media Group), EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (SIA Garkalns); Urteil vom 16. Februar 2012 - C-72/10 und C-77/10 - EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - (Markus Stoß u.a.), jeweils auch veröffentlich unter: juris.

    Zu den, insbesondere mit den im Spiel- und Wettbereich erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verfolgten, legitimen Zielen gehören danach etwa der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, einschließlich der Ziele der Suchtbekämpfung sowie des Jugend- und Spielerschutzes sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen, vgl. nur EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - C-49/16 (Unibet International Ltd); Urteil vom 12. Juni 2014 - Rs. C-156/13 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12 (Pfleger u.a.), juris, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 -, juris, Rn. 45, und Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. -, juris, Rn. 79.

    In diesem Zusammenhang verweist der EuGH in ständiger Rechtsprechung darauf, es sei Sache des Mitgliedstaates zu beurteilen sowie der mitgliedstaatlichen Gerichte zu prüfen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich sei, Tätigkeiten, die die Veranstaltung von Glücksspielen betreffen, vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genüge, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen seien, so EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - C-49/16 (Unibet International Ltd) unter Bezugnahme auf Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (Carmen Media Group), EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - (Markus Stoß u.a.), juris; Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (SIA Garkalns); Urteil vom 16. Februar 2012 - C-72/10 und C-77/10 -, jeweils auch veröffentlich unter: juris.

    vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 10.12 -, BVerwGE 147, 47 = juris, Rn. 31 ff., m. w. N.; EuGH, Urteile vom 8.9.2010 - C-46/08 -, EU:C:2010:505, Carmen Media Group Ltd., NVwZ 2010, 1422 = juris, Rn. 55, 64 ff., 68, vom 6.11.2003 - C-243/01 -, EU:C:2003:597, Gambelli, NJW 2004, 139 = juris, Rn. 66 f.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus VG Köln, 23.10.2019 - 24 K 16251/17
    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Vielzahl von Entscheidungen, die ausdrücklich auch und gerade den Bereich von Glücksspieltätigkeiten betreffen, klargestellt, dass Beschränkungen der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, etwa durch Erlaubnisvorbehalte und/oder Verbote, gleichwohl gerechtfertigt sein können, wenn diese durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu gewährleisten, vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - C-49/16 (Unibet International Ltd) unter Bezugnahme auf Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (Carmen Media Group), EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (SIA Garkalns); Urteil vom 16. Februar 2012 - C-72/10 und C-77/10 - EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - (Markus Stoß u.a.), jeweils auch veröffentlich unter: juris.

    Bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele steht den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum zu und sie sind nicht gehindert, den lokalen Behörden ein weites Ermessen einzuräumen, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (SIA Garkalns); Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - (Markus Stoß u.a.), jeweils juris.

    In diesem Zusammenhang verweist der EuGH in ständiger Rechtsprechung darauf, es sei Sache des Mitgliedstaates zu beurteilen sowie der mitgliedstaatlichen Gerichte zu prüfen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich sei, Tätigkeiten, die die Veranstaltung von Glücksspielen betreffen, vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genüge, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen seien, so EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - C-49/16 (Unibet International Ltd) unter Bezugnahme auf Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (Carmen Media Group), EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - (Markus Stoß u.a.), juris; Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (SIA Garkalns); Urteil vom 16. Februar 2012 - C-72/10 und C-77/10 -, jeweils auch veröffentlich unter: juris.

  • EuGH, 22.06.2017 - C-49/16

    Die ungarische Regelung über die Erlaubnis von Online-Glücksspielen ist nicht mit

    Auszug aus VG Köln, 23.10.2019 - 24 K 16251/17
    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Vielzahl von Entscheidungen, die ausdrücklich auch und gerade den Bereich von Glücksspieltätigkeiten betreffen, klargestellt, dass Beschränkungen der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, etwa durch Erlaubnisvorbehalte und/oder Verbote, gleichwohl gerechtfertigt sein können, wenn diese durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu gewährleisten, vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - C-49/16 (Unibet International Ltd) unter Bezugnahme auf Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (Carmen Media Group), EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (SIA Garkalns); Urteil vom 16. Februar 2012 - C-72/10 und C-77/10 - EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - (Markus Stoß u.a.), jeweils auch veröffentlich unter: juris.

    Zu den, insbesondere mit den im Spiel- und Wettbereich erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verfolgten, legitimen Zielen gehören danach etwa der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, einschließlich der Ziele der Suchtbekämpfung sowie des Jugend- und Spielerschutzes sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen, vgl. nur EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - C-49/16 (Unibet International Ltd); Urteil vom 12. Juni 2014 - Rs. C-156/13 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12 (Pfleger u.a.), juris, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 -, juris, Rn. 45, und Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. -, juris, Rn. 79.

    In diesem Zusammenhang verweist der EuGH in ständiger Rechtsprechung darauf, es sei Sache des Mitgliedstaates zu beurteilen sowie der mitgliedstaatlichen Gerichte zu prüfen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich sei, Tätigkeiten, die die Veranstaltung von Glücksspielen betreffen, vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genüge, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen seien, so EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - C-49/16 (Unibet International Ltd) unter Bezugnahme auf Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (Carmen Media Group), EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - (Markus Stoß u.a.), juris; Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (SIA Garkalns); Urteil vom 16. Februar 2012 - C-72/10 und C-77/10 -, jeweils auch veröffentlich unter: juris.

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

    Auszug aus VG Köln, 23.10.2019 - 24 K 16251/17
    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Vielzahl von Entscheidungen, die ausdrücklich auch und gerade den Bereich von Glücksspieltätigkeiten betreffen, klargestellt, dass Beschränkungen der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, etwa durch Erlaubnisvorbehalte und/oder Verbote, gleichwohl gerechtfertigt sein können, wenn diese durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu gewährleisten, vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - C-49/16 (Unibet International Ltd) unter Bezugnahme auf Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (Carmen Media Group), EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (SIA Garkalns); Urteil vom 16. Februar 2012 - C-72/10 und C-77/10 - EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - (Markus Stoß u.a.), jeweils auch veröffentlich unter: juris.

    In diesem Zusammenhang verweist der EuGH in ständiger Rechtsprechung darauf, es sei Sache des Mitgliedstaates zu beurteilen sowie der mitgliedstaatlichen Gerichte zu prüfen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich sei, Tätigkeiten, die die Veranstaltung von Glücksspielen betreffen, vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genüge, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen seien, so EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - C-49/16 (Unibet International Ltd) unter Bezugnahme auf Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (Carmen Media Group), EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - (Markus Stoß u.a.), juris; Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (SIA Garkalns); Urteil vom 16. Februar 2012 - C-72/10 und C-77/10 -, jeweils auch veröffentlich unter: juris.

    Die Ziele werden zudem durch die Regelungen im GlüStV und den Ausführungsgesetzen der Länder in systematischer und kohärenter Weise, vgl. zu diesen Anforderungen: u.a. EuGH, Urteile vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 48 und 53, sowie vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80, Rn. 63, jeweils auch veröffentlich unter: juris, verwirklicht.

  • EuGH, 15.10.2007 - C-410/07

    Happel - Verbindung

    Auszug aus VG Köln, 23.10.2019 - 24 K 16251/17
    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Vielzahl von Entscheidungen, die ausdrücklich auch und gerade den Bereich von Glücksspieltätigkeiten betreffen, klargestellt, dass Beschränkungen der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, etwa durch Erlaubnisvorbehalte und/oder Verbote, gleichwohl gerechtfertigt sein können, wenn diese durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu gewährleisten, vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - C-49/16 (Unibet International Ltd) unter Bezugnahme auf Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (Carmen Media Group), EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (SIA Garkalns); Urteil vom 16. Februar 2012 - C-72/10 und C-77/10 - EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - (Markus Stoß u.a.), jeweils auch veröffentlich unter: juris.

    Bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele steht den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum zu und sie sind nicht gehindert, den lokalen Behörden ein weites Ermessen einzuräumen, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (SIA Garkalns); Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - (Markus Stoß u.a.), jeweils juris.

    In diesem Zusammenhang verweist der EuGH in ständiger Rechtsprechung darauf, es sei Sache des Mitgliedstaates zu beurteilen sowie der mitgliedstaatlichen Gerichte zu prüfen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich sei, Tätigkeiten, die die Veranstaltung von Glücksspielen betreffen, vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genüge, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen seien, so EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - C-49/16 (Unibet International Ltd) unter Bezugnahme auf Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (Carmen Media Group), EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - (Markus Stoß u.a.), juris; Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (SIA Garkalns); Urteil vom 16. Februar 2012 - C-72/10 und C-77/10 -, jeweils auch veröffentlich unter: juris.

  • EuGH, 15.10.2007 - C-358/07

    Kulpa Automatenservice Asperg - Verbindung

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - Verg 22/18

    Spielhallenkonzessionen sind nicht auszuschreiben!

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 4 A 3244/06

    Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter setzt in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2018 - 4 A 589/17

    Spielhallen benötigen in NRW keine Erlaubnis mehr nach § 33i GewO

  • BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99

    Zur Vorlagepflicht an den EuGH

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18

    Echte Konkurrenz bei Spielhallen

  • OLG Hamburg, 01.11.2017 - 1 Verg 2/17

    Spielbank - Vergabenachprüfungsverfahren: Nichtdurchführung eines

  • EuGH, 18.11.2010 - C-226/09

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 22.01.2015 - C-463/13

    Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die

  • EuGH, 06.09.2018 - C-79/17

    Gmalieva u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • VGH Bayern, 26.03.2014 - 22 ZB 14.221

    Befristung der Spielhallenkonzession

  • BVerwG, 18.06.2018 - 8 B 12.17

    Erlangung von Erlaubnissen zum Vermitteln von Sportwetten in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2019 - 4 B 1488/18

    Antrag auf Weiterbetrieb der Spielhalle; Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 - 4 B 177/16

    Untersagungsverfügung betreffend die Vermittlung von Sportwetten;

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2019 - 11 LA 389/18

    Befristung; Bestandsspielhalle; glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

  • VG Koblenz, 24.10.2018 - 2 K 49/18

    Anwendungsbereich des Mindestabstandsgebots; Pflicht zur Befristung der

  • VG Saarlouis, 06.03.2020 - 1 K 817/18

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis auf 5 Jahre; erstmalige

    zur Befristung von Lotterievermittlungserlaubnissen (§ 9 Abs. 4 GlüStVr HA 2012): OVG Hamburg, Urteil vom 22.06.2017 - 4 Bf 160/14 -, Rn. 125, juris sowie VG B-Stadt, Urteil vom 23.10.2019 - 24 K 16251/17 -, Rn. 126 - 132, juris (zur Befristung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle).

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.05.2019 - 11 LA 389/18 -, juris, Rn. 7 f., VGH Bayern, Beschluss vom 26.03.2014 - 22 ZB 14.221 -, juris, Rn. 20, VG Regensburg, Urteil vom 05.08.2019 - RN 5 K 19.76 -, Rn. 29, juris sowie VG B-Stadt, Urteil vom 23.10.2019 - 24 K 16251/17 -, Rn. 126 - 132, juris.

    hierzu: VG B-Stadt, Urteil vom 23.10.2019 - 24 K 16251/17 -, Rn. 126 - 132, juris.

    hierzu eingehend: VG B-Stadt, Urteil vom 23.10.2019 - 24 K 16251/17 -, Rn. 42 ff., juris (m.w.N.) sowie zur Unionsrechtskonformität der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht, des Abstandsgebotes und des Verbundverbotes: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, Rn. 28, juris sowie ausführlich zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 - 1 B 318/19 -, Rn. 9 ff., juris (m.w.N.).

    So auch: VG B-Stadt, Urteil vom 23.10.2019 - 24 K 16251/17 -, Rn. 132, juris.

    VG B-Stadt, Urteil vom 23.10.2019 - 24 K 16251/17 -, Rn. 134, juris.

  • VG Köln, 27.11.2019 - 24 K 283/18
    Gegen den glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt bestehen ebenso wie gegen das Mindestabstandsgebot, die Bestimmung des Mindestabstandes sowie das Verbundverbot keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris, Rn. 188 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris und vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris; insbesondere auch für die in Nordrhein-Westfalen getroffenen Regelungen:Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 24 K 16251/17 -, nrwe, Rn. 43 ff., m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris, vom 11. Januar 2018 - 4 B 1375/17 -, juris, Rn. 13 und vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris, Rn. 9 ff.

    Die von der Klägerin begehrten Befristungen kämen demgegenüber jedoch glücksspielrechtlichen Erlaubnissen nach § 24 Abs. 1 GlüStV und § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW unter Umgehung des Verbundverbotes und des Mindestabstandgebotes gleich bzw. gingen über diese sogar hinaus, weil die von der Klägerin begehrten Befristungen aufgrund der Regelungen des § 24 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative GlüStV, § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW nicht zulässig sind, vgl. hierzu die Ausführungen des erkennenden Gerichtes im Verfahren der Klägerin - 24 K 237/18 - sowie ausführlich: VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 24 K 16251/17 -, nrwe; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2019 - 4 A 2786/18 - und vom 13. November 2019 - 4 A 2786/18 -, juris.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2020 - 1 N 78.19

    Spielhallenerlaubnis; Versagung; Abstandsregelung (500 Meter); Kollisionsfall;

    (ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 12. April 2019, a.a.O., juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 2018, a.a.O., juris Rn. 58; OVG Münster, Beschluss vom 16. August 2019, a.a.O., juris Rn. 37 ff.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 1 B 248/18 - juris Rn. 25 ff.; VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 24 K 16251/17- juris Rn. 108 ff. jeweils m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht